print

Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 2. FlugLSV

arrow_left arrow_right

1Aufenthaltsräume sind

1.
in Wohnungen:
2Wohnräume einschließlich Wohndielen, Wohnküchen und Arbeitsräume sowie Räume, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen genutzt werden (Schlafräume), das heißt Schlafzimmer sowie Kinder- und Jugendzimmer;
2.
in Erholungsheimen, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen:
3Wohn- und Schlafräume einschließlich Übernachtungs- und Bettenräume, Gemeinschaftsräume sowie Untersuchungs-, Behandlungs- und Operationsräume;
3.
in Kindergärten, Schulen und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen:
4Gemeinschaftsräume, Unterrichts- und Vortragsräume, Leseräume in Bibliotheken sowie wissenschaftliche Arbeitsräume.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26