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Gesetz zur Ergänzung des Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft – 2. ERP-BürgschG

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(1) Der in § 2 Satz 1 des Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft vom 6. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 365) festgesetzte Betrag von zweihundert Millionen Deutsche Mark wird um zweihundert Millionen Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sondervermögens auf vierhundert Millionen Deutsche Mark erhöht.

(2) 1Die gemäß vorstehenden Vorschriften zu übernehmenden Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften durch die Bundesschuldenverwaltung verwaltet.
2Befugnisse, die danach dem Bundesminister der Finanzen zustehen, werden von diesem und dem
Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
gemeinsam ausgeübt.

§ 1 Abs. 2 Kursivdruck: Jetzt Bundesminister für Wirtschaft

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25