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Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung) – 2. DV LuftBO

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1Die Aufsichtsbehörde kann auf schriftlichen Antrag eine zweimalige Verlängerung der Flugdienstzeit nach § 8 Absatz 1 bis zu einer höchstzulässigen Flugdienstzeit von 18 Stunden innerhalb jeweils sieben aufeinanderfolgender Tage zulassen, wenn die vorgeschriebene Mindestflugbesatzung verstärkt wird und Schlafgelegenheiten in einem von dem Führerraum und der Kabine abgetrennten Raum oder eine andere gleichwertige Unterbringung vorhanden sind.
2Jedes Flugbesatzungsmitglied darf hierbei nicht länger als zwölf Stunden ein Luftfahrzeug führen und bedienen.
3Für die Flugbegleiter sind angemessene Arbeitspausen während des Fluges vorzusehen.
4Für diesen Zweck sind Ruhesitze vorzuhalten.
5Im Übrigen gilt § 18 Absatz 3 und 4 entsprechend.

Geändert durch Art. 180 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25