(1) 1Unbeschadet des gesetzlichen Jahresurlaubs erhalten die Besatzungsmitglieder Ortstage, die im Voraus bekanntzugeben sind.
2Die Ortstage können die vorgeschriebenen Ruhezeiten beinhalten.
3An Ortstagen darf kein Dienst und keine Bereitschaft angeordnet werden.
(2) 1Je Kalendermonat sind mindestens sieben Ortstage, je Kalenderjahr mindestens 96 Ortstage zu gewähren.
2Der Anspruch auf 96 Ortstage im Kalenderjahr besteht über den gesetzlich geregelten Jahresurlaub hinaus.
3Bei Urlaub, Krankheit oder Teilzeitbeschäftigung kann die Anzahl der Ortstage anteilig gekürzt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Selbstständige.