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Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung) – 2. DV LuftBO

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1Die für die Positionierung aufgewendete Zeit gilt als Dienstzeit.
2Die Positionierung nach dem Ende der Ruhezeit, aber vor dem Dienst an Bord gilt als Teil der Flugdienstzeit, wird aber nicht als Flugabschnitt gezählt.

Geändert durch Art. 180 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25