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Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes – 2. DV-BEG

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(1) Eine Verschlimmerung liegt vor, wenn sich der Krankheitswert eines früheren Leidens durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erhöht hat.

(2) 1Eine abgrenzbare Verschlimmerung liegt vor, wenn die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen den Krankheitswert des früheren Leidens erhöht haben, ohne dessen Verlaufsrichtung zu ändern.
2Das Leiden ist nur in dem der Verschlimmerung entsprechenden Umfang ein Verfolgungsschaden.

(3) 1Eine richtunggebende Verschlimmerung liegt vor, wenn die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen den Krankheitswert des früheren Leidens erhöht und dessen Verlaufsrichtung geändert haben.
2Das Leiden gilt in vollem Umfange als ein Verfolgungsschaden.

Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 31.3.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Ersetzt V v. 24.12.1954 I 510
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25