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Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes – 2. DV-BEG

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Sind auf den Rentenanspruch des Verfolgten für Schaden an Körper oder Gesundheit an seine Hinterbliebenen nach dem Erlöschen des Anspruchs (§ 18) noch Leistungen bewirkt worden, so können diese auf deren Ansprüche nach § 41 BEG voll angerechnet werden.

Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 31.3.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Ersetzt V v. 24.12.1954 I 510
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25