(1) Soweit das Land das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen läßt, wird der Anspruch des Verfolgten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt, daß die ihm erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet werden.
(2) Der Zustimmung der Entschädigungsbehörde vor Einleitung des Heilverfahrens bedürfen