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Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes – 2. DV-BEG

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1Die in § 28 Abs. 2 BEG für entsprechend anwendbar erklärte Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG erstreckt sich nur darauf, daß die seinerzeit eingetretene Schädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist.
2Die Vermutung erstreckt sich nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und dem derzeitigen Gesundheitszustand des Verfolgten.

Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 31.3.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Ersetzt V v. 24.12.1954 I 510
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25