print

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern – 2. BesVNG

arrow_left arrow_right

1Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten bleibt unberührt.
2Das Besoldungsdienstalter wird auf Antrag des Beamten neu festgesetzt, wenn sich auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes eine Verbesserung ergibt.

Zuletzt geändert durch Art. 77 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25