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Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern – 2. BesVNG

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Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Regelungen über künftig wegfallende Ämter des Bundes bleiben bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 4 Abs. 5 weiter in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 77 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25