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Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern – 2. BesVNG

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Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Erschwerniszulagen treten außer Kraft, soweit sie die Gewährung der Zulagen für den Dienst bei Justizvollzugsanstalten und den Vollzugsdienst der Berufsfeuerwehr betreffen.

Art. IX § 17 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1 u. § 18: Kursivdruck: Aufhebungsvorschriften

Zuletzt geändert durch Art. 77 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25