1Die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über Unterhaltszuschüsse und entsprechende Zuwendungen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst treten außer Kraft. 2§ 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 77 G v. 20.8.2021 I 3932