print

Zweite Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren – 2. AgrarErzAnpBeihV

arrow_left arrow_right

(1) 1Zuständig für die Durchführung der Beihilfegewährung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
2Sie hat die Beihilfe von Amts wegen bis zum 31. Januar 2024 an die nach § 2 Beihilfeberechtigten auszuzahlen.

(2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat den Beihilfebescheid mit einem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall des Verstoßes gegen eine in § 7 genannte Pflicht zu erlassen.

(3) 1Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat im Rahmen der Durchführung der Beihilfegewährung Kontrollen bei den Beihilfeberechtigten durchzuführen.
2Sie bestimmt Anzahl und Umfang der Kontrollen nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die V tritt gem. § 9 Abs. 2 idF d. Art 3 V v. 23.2.2024 I Nr. 67 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft
Geändert durch Art. 3 V v. 23.2.2024 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25