(1) Die Beihilfe beträgt für
(2) 1Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe ist die bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zum 9. Juli 2023 erfasste Anbaufläche.
2Für die Feststellung der Anbaufläche zum 9. Juli 2023 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die
(3) Wenn ein Unternehmen sowohl im Sektor Freilandobstbau als auch im Sektor Hopfenanbau tätig ist, werden die nach Absatz 1 und 2 pro Sektor berechneten Beihilfen addiert.
(4) Übersteigt die nach den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Beihilfe eines Unternehmens den Betrag von 15 000 Euro, ist die Beihilfe für dieses Unternehmen auf den Betrag von 15 000 Euro festzusetzen.