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Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes – 2. AAÜG-ÄndG

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Die auf Artikel 8 und 9 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25