(1) 1Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
| Gesamtstaub | 5 mg/m3, |
| organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | 10 mg/m3, |
| gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, | 6 mg/m3, |
| gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, | 0,9 mg/m3, |
| Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, | 30 mg/m3, |
| Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, | 120 mg/m3, |
| Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, | 0,01 mg/m3, |
| Kohlenmonoxid | 50 mg/m3, |
| Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird | 10 mg/m3; |
| Gesamtstaub | 20 mg/m3, |
| organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | 20 mg/m3, |
| gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, | 40 mg/m3, |
| gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, | 4 mg/m3, |
| Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, | 200 mg/m3, |
| Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, | 400 mg/m3, |
| Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, | 0,035 mg/m3, |
| Kohlenmonoxid | 100 mg/m3, |
| Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird | 15 mg/m3; |
(2) Für bestehende Abfallverbrennungsanlagen gilt
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind Abfallverbrennungsanlagen, die Abgase aus Anlagen zur Herstellung von Toluoldiisocyanat (TDI) und von Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) nach Nummer 4.1.4 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder Abgase aus Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid nach Nummer 4.1.6 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen verbrennen, so zu errichten und zu betreiben, dass ein Emissionsgrenzwert für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, von 5 mg/m3 für den Tagesmittelwert eingehalten wird.
2Die Anforderung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
(4) Die Emissionen an Distickstoffmonoxid im Abgas sind bei Wirbelschichtfeuerungen oder bei Abfallverbrennungsanlagen, die eine selektive nichtkatalytische Reduktion mit Harnstoff verwenden, nach dem Stand der Technik zu mindern.
(5) 1Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 beziehen sich auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 11 Prozent.
2Sofern weitere Maßnahmen durchgeführt werden, die einen Einfluss auf die Bestimmung der Emissionswerte haben, sind die Anforderungen an die Überwachung im Einzelfall mit der zuständigen Behörde abzustimmen, so dass die geänderten Bedingungen nicht zu Lasten der Betreiber gehen.
3Zu diesen Maßnahmen zählt insbesondere der Einsatz technischer Einrichtungen