print

Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 17. BImSchV

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Betreiber hat über die Ergebnisse der periodischen Messungen nach § 18 einen Messbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorzulegen.
2Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
3

1.
Angaben über die Messplanung,
2.
das Ergebnis jeder periodischen Messung,
3.
das verwendete Messverfahren und
4.
die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.

(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung einen Mittelwert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 überschreitet.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.2.2024 I Nr. 43
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25