print

Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 17. BImSchV

arrow_left arrow_right

1Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen oder der Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten.
2Die Messplätze nach Satz 1 sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind.
3Näheres bestimmt die zuständige Behörde.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.2.2024 I Nr. 43
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25