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Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 17. BImSchV

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1Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird.
2Zur Ermittlung der Ableitungshöhen sind die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu berücksichtigen.
3Die näheren Bestimmungen sind in der Genehmigung festzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.2.2024 I Nr. 43
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25