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Sechzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung – 16. RAG

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Die Vorschrift des Artikels 1 § 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974, die übrigen Vorschriften treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26