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Sechzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung – 16. RAG

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Die Erhöhungsbeträge auf Grund des Artikels 1 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1973 bleiben bei der Ermittlung anderen Einkommens unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund eines Gesetzes oder anderer Vorschriften die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25