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Fünfzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung – 15. RAG

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(1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom 1. Januar 1973 an zusteht, zu geben.

(2) 1Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen.
2Die Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt wird.
3Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt.
4Die Berichtigung ist nur bis zum 31. Dezember 1973 zulässig.

(3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25