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Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – 14. ProdSV

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(1) 1Die CE-Kennzeichnung ist nach § 7 Absatz 1 und 3 bis 5 des Produktsicherheitsgesetzes auf dem in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgerät oder der dort aufgeführten Baugruppe oder auf dem jeweiligen Typenschild anzubringen.
2Falls die Art des Druckgeräts oder der Baugruppe dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.

(2) Das Druckgerät oder die Baugruppe muss fertig hergestellt sein oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahme gemäß Anhang I Nummer 3.2 der Richtlinie 2014/68/EU ermöglicht.

(3) 1Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe zusammensetzt.
2Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung.

(4) 1Die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie
2014/68/EU
aufgeführten Druckgeräte und Baugruppen sowie Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle nach § 17 festgestellt wurde, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 versehen werden.
2Davon unberührt bleibt die Pflicht zur CE-Kennzeichnung nach anderen Rechtsvorschriften.

Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 27.7.2021 I 3146
§ 12 ist gem. § 24 Abs. 1 dieser V am 1.6.2015 in Kraft getreten
Ersetzt V 8053-4-17 v. 27.9.2002 I 3777, 3806 (GSGV 14)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25