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Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung – 13. RAG

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Die Vorschrift des § 15 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970, die übrigen Vorschriften treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25