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Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung) – 13. ProdSV

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(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Konformitätskennzeichnung muss auf jeder Aerosolpackung deutlich sichtbar angebracht sein.

(2) Die Konformitätskennzeichnung besteht aus dem Zeichen "3" (umgekehrtes Epsilon) nach Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG.

(3) Es dürfen auf der Aerosolpackung keine Zeichen oder Aufschriften verwendet werden, die zu Verwechslungen mit dem Zeichen "3" führen können.

Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 27.7.2021 I 3146
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25