(1) Sowohl der Montagebetrieb als auch der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Montagebetrieb oder vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.
(3) 1Ein Montagebetrieb oder ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:
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(4) 1Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 5 Absatz 2 darf der Montagebetrieb nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.
2Die Pflichten gemäß § 7 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 7 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.