α
12. MalerArbbV
print
Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Maler- und Lackiererhandwerk – 12. MalerArbbV
arrow_left
arrow_right
§ 2 Außerkrafttreten
link
anchor
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
Die V tritt gem. § 2 dieser V mit Ablauf des 30.6.2027 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung