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Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk – 12. DachdArbbV

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Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Nummer 2 Satz 4 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – (RTV) – in der aus dem Anhang zur Anlage ersichtlichen Fassung,

1.
deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder
2.
die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.

Die V tritt gem. § 3 dieser V mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25