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Explosionsschutzprodukteverordnung – 11. ProdSV

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(1) Hinter der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle stehen

1.das spezielle Explosionsschutzkennzeichen , die Kennzeichen, die auf die Gerätegruppe und Gerätekategorie verweisen, zu denen das Produkt gehört, und
2.die anderen Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang II Nummer 1.0.5 der Richtlinie 2014/34/EU, soweit sie erforderlich sind.

(2) Produkte, die zur Verwendung in einer bestimmten explosionsfähigen Atmosphäre konzipiert sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.

Geändert durch Art. 25 G v. 27.7.2021 I 3146
Ersetzt V 8053-4-14 v. 12.12.1996 I 1914 (GSGV 11)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26