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Explosionsschutzprodukteverordnung – 11. ProdSV

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Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er

1.
ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
2.
ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

Geändert durch Art. 25 G v. 27.7.2021 I 3146
Ersetzt V 8053-4-14 v. 12.12.1996 I 1914 (GSGV 11)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26