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Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder – 10. ProdSV

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(1) Produkte, die den Anforderungen der

1.
Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, oder
2.
und die vor dem 18. Januar 2017 in Verkehr gebracht oder erstmalig verwendet werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.

(2) Fremdzündungs-Außenbordmotoren mit einer Leistung kleiner oder gleich 15 Kilowatt, die den in Anhang I Teil B Nummer 2.1 der Richtlinie 2013/53/EU festgelegten Grenzwerten für Abgasemissionen entsprechen, die von kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Begriffsbestimmungen in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hergestellt wurden und vor dem 18. Januar 2020 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.

Geändert durch Art. 24 G v. 27.7.2021 I 3146
Ersetzt V 8053-4-13-1 v. 9.7.2004 I 1605 (GPSGV 10)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26