10. ProdSV
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Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder – 10. ProdSV
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§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller
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Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er
1.
ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder
2.
ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Geändert durch Art. 24 G v. 27.7.2021 I 3146
Ersetzt V 8053-4-13-1 v. 9.7.2004 I 1605 (GPSGV 10)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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