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Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen – 10. BImSchV

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1Biodiesel darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe Mai 2019, genügt.
2Das gilt auch für Biodiesel als Zusatz zum Dieselkraftstoff.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.5.2024 I Nr. 169
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26