print

Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 10. BImSchV

arrow_left arrow_right

1Bei der Bekanntmachung der Kraftstoffqualität durch die Hersteller sind für flüssige oder gasförmige Kraftstoffe die Bezeichnungen nach § 13 für die Qualität der Kraftstoffe und die Zeichen nach den Anlagen 1 bis 17, jeweils Teil b zu verwenden.
2Die Bekanntmachung der Kraftstoffqualität umfasst die deutlich sichtbare Anbringung der Zeichen an allen Kraftstoffeinfüllstutzen oder Fahrzeugsteckern von Kraftfahrzeugen, für die der betreffende Kraftstoff empfohlen und geeignet ist, oder in unmittelbarer Nähe der Einfüllstutzen oder Fahrzeugstecker dieser Fahrzeuge.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.5.2024 I Nr. 169
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25