print

Zehntes Anpassungsgesetz-KOV – 10. AnpG-KOV

arrow_left arrow_right

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26