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Zehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes – 10. AnpG-KOV

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Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25