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Erste Verordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes – 1. WoZErhV

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Betrifft die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 und 2 Wohnungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, ist sie so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je Wohnung nicht übersteigt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25