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Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes – 1. WindSeeV

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Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen müssen einen Abstand von mindestens dem Fünffachen des jeweils größeren Rotordurchmessers zu Windenergieanlagen benachbarter Flächen einhalten.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26