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Erstes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – 1. SGB XI-ÄndG

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Pflegekassen, die auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung nach § 112 Abs. 3 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ein Bußgeldverfahren eingeleitet haben, bleiben für das weitere Verfahren bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides zuständig.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25