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Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet – 1. RAV

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Die sich nach den §§ 2 und 3 ergebenden Erhöhungsbeträge werden auf den Sozialzuschlag nicht angerechnet.

Geändert durch Art. 9 G v. 25.9.1996 I 1461
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25