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Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – 1. ProdSV

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Sofern keine harmonisierten Normen nach § 4 und keine internationalen Normen nach § 5 veröffentlicht worden sind, wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die entsprechend den Sicherheitsbestimmungen der im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen hergestellt worden sind, vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen, wenn die im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen dem deutschen Sicherheitsniveau entsprechen.

Geändert durch Art. 20 G v. 27.7.2021 I 3146
Ersetzt V 8053-4-1 v. 11.6.1979 I 629 (TechArbmGV 1)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25