print

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – 1. ProdSV

arrow_left arrow_right

Bei elektrischen Betriebsmitteln, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.

Geändert durch Art. 20 G v. 27.7.2021 I 3146
Ersetzt V 8053-4-1 v. 11.6.1979 I 629 (TechArbmGV 1)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25