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Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – 1. ProdSV

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Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er

1.
ein elektrisches Betriebsmittel unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
2.
ein auf dem Markt befindliches elektrisches Betriebsmittel so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

Geändert durch Art. 20 G v. 27.7.2021 I 3146
Ersetzt V 8053-4-1 v. 11.6.1979 I 629 (TechArbmGV 1)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25