print

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland – 1. LADV-Saar

arrow_left arrow_right

1Für die Wirtschaftsgüter, insbesondere Gebäude, die durch Kriegseinwirkung nur zum Teil zerstört worden sind, ist der anzusetzende Wertanteil nach dem erhalten gebliebenen Teil der Wirtschaftsgüter im Verhältnis zum Umfang vor Eintritt des Kriegssachschadens zu bemessen.
2Zerstörungen unter 10 vom Hundert des Werts von Gebäuden bleiben unberücksichtigt.
3Bei Mietwohngrundstücken und gemischtgenutzten Grundstücken sowie bei Geschäftsgrundstücken, die mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete bewertet worden sind, ist zur Bemessung des Wertanteils der Gebäude von der Jahresrohmiete für den Gebäudebestand am 20. November 1947 im Verhältnis zur Jahresrohmiete vor Eintritt des Kriegssachschadens auszugehen.

Geändert durch § 8 V v. 31.3.1966 I 199
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25