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Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm – 1. FlugLSV

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(1) 1Die für die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs nach § 4 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm erforderliche Ermittlung der Lärmbelastung erfolgt auf der Grundlage der in der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm definierten Lärmindizes L
Aeq Tag
, L
Aeq Nacht
und L
Amax
.
2Zur Abgrenzung der verschiedenen Schutzzonen des Lärmschutzbereichs werden

1.
der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag als Außenpegel für die Tag-Schutzzonen 1 und 2,
2.
der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Nacht als Außenpegel für die Nacht-Schutzzone und
3.
der Maximalpegel LAmax als Pegel im Rauminnern für die Nacht-Schutzzone
jeweils einschließlich des Zuschlags zur Berücksichtigung der zeitlich variierenden Nutzung der einzelnen Betriebsrichtungen (3-Sigma) gemäß der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm berechnet.
3Für die Berechnung des Maximalpegels L
Amax
wird gemäß der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ein Pegelunterschied zwischen außen und innen von 15 Dezibel (A) berücksichtigt.

(2) 1Die Berechnung der Lärmindizes erfolgt entsprechend der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) vom 19. November 2008 (BAnz. Nr. 195a vom 23. Dezember 2008).
2Dabei müssen die Flugbahnen in einzelne Abschnitte unterteilt und die Beiträge der Flugbahnabschnitte zur Fluglärmbelastung an den Immissionsorten bestimmt werden (Segmentierungsverfahren).

(3) 1Die Berechnungspunkte zur Ermittlung der äquivalenten Dauerschallpegel und des Maximalpegels liegen in einer Höhe von vier Metern über dem Boden.
2Für die Berechnung ist in der Regel ein rechtwinkliges Raster von 50 Meter mal 50 Meter zugrunde zu legen.
3Die Bestimmung der Kurvenpunkte mit konstanten Werten der äquivalenten Dauerschallpegel L
Aeq Tag
und L
Aeq Nacht
sowie der Kurvenpunkte mit konstanter Häufigkeit der Überschreitung des Maximalpegels L
Amax
erfolgt durch Interpolation zwischen benachbarten Punkten des Rasters nach Satz 2.

(4) 1Die Ergebnisse der Berechnung sind in Form von Listen der Kurvenpunkte und von Karten darzustellen.
2Die Karten müssen georeferenziert sein.

Zuletzt geändert durch Art. 101 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25