(1) 1Die höchstzulässige kalenderjährliche Dienstzeit beträgt 2.000 Stunden.
2Bei nicht ganzjähriger Beschäftigung ist die höchstzulässige Dienstzeit anteilig zu kürzen.
(2) Die höchstzulässige kalenderjährliche Dienstzeit soll gleichmäßig über das Jahr geleistet werden.
(3) 1Unbeschadet des gesetzlich geregelten Jahresurlaubs erhalten die Besatzungsmitglieder im Voraus bekannt zu gebende dienstfreie und bereitschaftsfreie Tage (Ortstage), die die Besatzungsmitglieder an der Heimatbasis verbringen können.
2Die Ortstage können die vorgeschriebenen Ruhezeiten beinhalten.
3An Ortstagen darf keine Bereitschaft angeordnet werden.
(4) 1Je Kalendermonat sind mindestens sieben Ortstage, je Kalenderjahr mindestens 96 Ortstage zu gewähren.
2Der Anspruch auf 96 Ortstage im Kalenderjahr besteht über den gesetzlich geregelten Jahresurlaub hinaus.
3Bei Urlaub, Krankheit oder Teilzeitbeschäftigung kann die Anzahl der Ortstage anteilig gekürzt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Selbstständige.