(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann auf schriftlichen Antrag Abweichungen von den Vorschriften von § 12 sowie gemäß OPS 1.1110 Nr. 1.4.1 zulassen, wenn wichtige Gründe für die Verkürzung der Ruhezeit vorliegen.
2Die Mindestruhezeiten können höchstens um zwei Stunden verkürzt werden.
3Eine Mindestruhezeit von zehn Stunden darf dabei nicht unterschritten werden.
4Ferner kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Aufsichtsbehörde eine Abweichung im Sinne von OPS 1.1110 Nr. 2.1 Satz 2 zulassen.
(2) 1Wichtige Gründe für die Verkürzung der Ruhezeit können insbesondere sein:
(3) Verkürzungen der Ruhezeiten nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn die erhöhte Belastung der Besatzung ausgeglichen wird und eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeschlossen ist.
(4) 1Bei Prüfung des Antrags werden berücksichtigt: