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Erste Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Anwendungsbestimmungen zu Anhang III - EU-OPS - der VO (EWG) Nr. 3922/91 – 1. DV LuftBO

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(1) Für den Flugbetrieb mit nur einem Piloten und für medizinische Notfalleinsätze gelten die Bestimmungen gemäß OPS 1.1105 entsprechend.

(2) Beim Flugbetrieb mit nur einem Piloten reduziert sich die grundsätzlich höchstzulässige tägliche Flugdienstzeit auf 10 Stunden, eine Verlängerung gemäß den Nummern 2.1 bis 2.7 der OPS 1.1105 ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25