(1) Als Beginn des Entziehungszeitraums im Sinne des § 29b Abs. 2 und des § 44a Abs. 1 BRüG kommt in Betracht
(2) Das Ende des Entziehungszeitraums bestimmt sich nach dem Tage, an dem der Entziehungsort von der deutschen Besatzungsmacht geräumt wurde.