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Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden – 1. BMeldDÜV

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(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 23 Absatz 2 und 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes.

(2) 1Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Person zuständigen Meldebehörden.
2§ 8 Absatz 1 bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.1.2025 I Nr. 23
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25